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Kleinunternehmerregelung 2026: Was gilt jetzt, wo fange ich an?

Sie möchten neben dem Studium oder nach dem Abschluss selbstständig arbeiten und keine Umsatzsteuer ausweisen? Hier erfahren Sie, ob die Kleinunternehmerregelung 2026 passt und wie Sie korrekt starten.

Von Lena Brandt · · 3 Min. Lesezeit

Frau arbeitet am Laptop und Grafiktablet in warm beleuchtetem, pflanzenreichem Homeoffice

Viele Studierende und Absolventinnen oder Absolventen verdienen mit Freelancing, Nachhilfe, Design, Nachproduktionen oder kleinen Online‑Shops Geld. Seit 2025 gelten neue, teils deutlich erleichterte Umsatzgrenzen samt EU‑Option. 2026 arbeiten Sie damit ein volles Jahr unter den neuen Regeln. Dieser Beitrag fasst die Voraussetzungen, Vor‑ und Nachteile sowie das Vorgehen zusammen – mit Beispielen und verlinkten Primärquellen. So entscheiden Sie fundiert, ob Sie kleinunternehmerisch starten oder direkt die Regelbesteuerung wählen.

Wer 2026 als Kleinunternehmer gilt

Seit 1. Januar 2025 ist Kleinunternehmer, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat; zusätzlich gilt die Befreiung im laufenden Jahr bis zum Überschreiten von 100.000 Euro. Die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1–4 UStG (Voranmeldungen, Jahreserklärung) greifen dabei nicht. Rechtsgrundlagen sind § 19 UStG in der aktuellen Fassung sowie die Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2024, auf die das BMF‑Schreiben vom 18. März 2025 verweist; den Gesetzestext finden Sie in § 19 UStG.

Zwei praxisrelevante Schwellenwerte

  • Vorjahr (2025) ≤ 25.000 Euro Gesamtumsatz: 2026 können Sie als Kleinunternehmer starten. Laut IHK‑Darstellung wurden die bisherigen Grenzwerte 22.000/50.000 Euro auf 25.000/100.000 Euro angehoben; wird im laufenden Jahr die 100.000‑Euro‑Marke überschritten, endet die Befreiung ab diesem Zeitpunkt für die danach ausgeführten Umsätze (IHK Hannover).
  • Laufendes Jahr (2026) bis 100.000 Euro: Solange Sie diese Schwelle nicht überschreiten, bleibt es bei der Befreiung nach § 19 UStG. Die Nichtanwendung der Voranmeldungs‑ und Jahreserklärungspflichten ist im Gesetz ausdrücklich genannt.

Rechnet sich Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung für mich?

Die Befreiung spart administrativen Aufwand und macht Endpreise für Privatkundinnen und ‑kunden oft günstiger. Sie schließen aber den Vorsteuerabzug aus: Auf Ihren Eingangsrechnungen gezahlte Umsatzsteuer bleibt Kostenbestandteil. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung) kann sich lohnen, wenn Sie hohe Anfangsinvestitionen haben oder überwiegend an Unternehmen fakturieren. Die IHK erläutert Vor‑ und Nachteile sowie den möglichen Verzicht mit Beispielen.

Interner Tipp: Wenn Sie gerade den Übergang vom Studium in die Selbstständigkeit planen, führt der Leitfaden Berufseinstieg und Gründung durch die wichtigsten Entscheidungen.

Wie stelle ich Rechnungen korrekt aus?

  • Kein gesonderter Umsatzsteuerausweis; stattdessen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, z. B. „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. Ein unzulässiger Steuerausweis löst eine Steuerschuld nach § 14c UStG aus. Das stellen die IHK‑Hinweise zur Neuregelung klar.
  • Pflichtangaben wie Name/Anschrift, Leistungsbeschreibung, Entgelt etc. bleiben bestehen. Die IHK listet die Mindestangaben und den Befreiungshinweis.

EU‑Leistungen: Was hat sich seit 2025 geändert?

Mit § 19a UStG wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt: Unter bestimmten Voraussetzungen können in Deutschland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU‑Mitgliedstaat anwenden – und umgekehrt. Voraussetzung sind u. a. EU‑weite Jahresumsätze bis 100.000 Euro und ein elektronischer Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern. Details und Verfahren beschreibt das BMF‑Schreiben vom 18. März 2025.

Schritt für Schritt: So gehen Sie 2026 vor

  1. Tätigkeiten und Kundschaft klären: Verkaufen Sie überwiegend an Privatpersonen oder Unternehmen? Rechnen Sie mit hohen Eingangsrechnungen samt Umsatzsteuer? Wenn ja, prüfen Sie die Option zur Regelbesteuerung (Vorsteuerabzug).

  2. Umsatz prüfen: Lag Ihr Gesamtumsatz 2025 bei höchstens 25.000 Euro? Planen Sie 2026 Umsätze, die nicht über 100.000 Euro liegen? Beachten Sie: Ab Überschreiten der 100.000 Euro endet die Befreiung sofort für die danach ausgeführten Umsätze.

  3. Anmeldung beim Finanzamt: Geben Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ab und wählen Sie dort die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG oder erklären Sie den Verzicht. Die Nichtanwendung der Voranmeldungs‑ und Jahreserklärungspflichten ist in § 19 UStG geregelt.

  4. Rechnungen und Buchführung aufsetzen: Verwenden Sie einen klaren Befreiungshinweis und erfassen Sie vereinnahmte Entgelte (Einnahmen) als Basis für die Schwellenwerte. Hinweise zu Pflichtangaben bietet die IHK.

  5. EU‑Sachverhalte prüfen: Erbringen Sie Leistungen in anderen EU‑Staaten, prüfen Sie das besondere Verfahren nach § 19a UStG über das BZSt; Voraussetzungen und Ablauf erläutert das BMF‑Schreiben.

Vertiefung: Wenn Sie Ihre Nebentätigkeit formal anmelden möchten, hilft der Überblick Nebengewerbe anmelden. Für Weiterbildung im Übergang kann ein Bildungsgutschein interessant sein.

Typische Fehler 2026 – und wie Sie sie vermeiden

  • Schwellenwerte falsch verstanden: 25.000 Euro beziehen sich auf das Vorjahr; 100.000 Euro gelten im laufenden Jahr und beenden die Befreiung ab dem Überschreiten. Das erläutert die IHK Hannover.
  • Falscher Steuerausweis: Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf der Rechnung; sonst entsteht Steuerschuld nach § 14c UStG (Hinweise bei der IHK).
  • EU‑Leistungen ignoriert: Prüfen Sie das Verfahren nach § 19a UStG rechtzeitig, wenn Sie 2026 grenzüberschreitend arbeiten möchten; rechtliche Grundlage im BMF‑Schreiben.

Abschlusscheck: Passt die Kleinunternehmerregelung zu Ihrem Vorhaben?

  • Vorjahresumsatz 2025 ≤ 25.000 Euro nach § 19 UStG? Gesetzestext prüfen.
  • Erwartete 2026‑Umsätze unter 100.000 Euro – und laufende Überwachung eingeplant, weil die Befreiung ab Überschreiten endet?
  • Kundschaft überwiegend privat (B2C) oder betrieblich (B2B)? Bei hohen Vorsteuern kann die Option zur Regelbesteuerung sinnvoll sein (IHK‑Hinweise).
  • EU‑Leistungen geplant? Voraussetzungen des besonderen BZSt‑Verfahrens nach § 19a UStG im BMF‑Schreiben vergleichen.

Häufige Fragen

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für digitale Leistungen an EU‑Privatkundinnen und ‑kunden?

Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG wirkt nur im Inland. Für Leistungen in anderen EU‑Staaten können Sie seit 1. Januar 2025 die dortige Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn Sie die Voraussetzungen des § 19a UStG erfüllen (u. a. EU‑Weitumsatz bis 100.000 Euro und besonderes Meldeverfahren beim BZSt). Quelle im Text: BMF‑Schreiben vom 18. März 2025.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung abgeben?

Nein, die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1–4 UStG finden in der Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Das ergibt sich aus § 19 UStG. Ausnahmen bestehen, wenn Sie z. B. Reverse‑Charge‑Umsätze haben oder das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordert. Quelle im Text: § 19 UStG.

Was passiert, wenn ich 2026 im Laufe des Jahres über 100.000 Euro komme?

Sobald die 100.000‑Euro‑Grenze im laufenden Jahr überschritten wird, endet die Befreiung ab diesem Zeitpunkt; alle danach ausgeführten Umsätze sind regelbesteuert (USt‑Pflicht, Vorsteuerabzug möglich). Die vorherigen Umsätze bleiben steuerfrei. Quelle im Text: IHK‑Darstellung zur Neufassung ab 1.1.2025.