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Studieren, wohnen, durchstarten – klar erklärt.

Geld & Förderung

Welche Förderung das Aufstiegs-BAföG bietet und wer sie erhält

Sie planen eine Meister-, Fachwirt- oder vergleichbare Fortbildung und fragen sich, ob das Aufstiegs-BAföG zu Ihrer Situation passt? Entscheidend sind das Fortbildungsziel, der Kursumfang und die Unterscheidung zwischen Zuschuss und Darlehen.

Von Lena Brandt · · 6 Min. Lesezeit

Junge Frau sitzt am Holztisch, lernt aus Buch, schreibt Notizen, Laptop, Tasse, warmes Abendlicht

Wer eine berufliche Fortbildung plant, muss Lehrgangsgebühren, Prüfungen und den eigenen Lebensunterhalt mit der vorhandenen Zeit und dem Einkommen vereinbaren. Das Aufstiegs-BAföG kann je nach Maßnahme einen Teil dieser Belastung abfedern; es ist jedoch nicht dasselbe wie das BAföG für ein Hochschulstudium. Ob ein Kurs förderfähig ist und welche Leistung infrage kommt, hängt von konkreten gesetzlichen Voraussetzungen ab. Prüfen Sie deshalb zuerst Abschluss und Lehrgangsplan, bevor Sie Kosten kalkulieren oder einen Antrag stellen.

Was unterscheidet das Aufstiegs-BAföG vom Studien-BAföG?

Der Name führt leicht in die Irre: Das Aufstiegs-BAföG ist keine allgemeine Studienförderung, sondern unterstützt eine berufliche Aufstiegsfortbildung. Es richtet sich etwa an Menschen, die einen Meister-, Fachwirt-, Techniker- oder Erzieherabschluss anstreben. Das Bundesministerium nennt neben diesen Beispielen mehr als 700 vergleichbare Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung kann Lehrgangs- und Prüfungsgebühren umfassen; bei einer Vollzeitmaßnahme kommt unter bestimmten Bedingungen Geld für den Lebensunterhalt hinzu. Die Förderung ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt. Wenn Sie zunächst die Finanzierung eines regulären Hochschulstudiums planen, hilft die Übersicht zur Finanzierung eines Studiums bei der Einordnung.

Es gibt keine Altersgrenze für das Aufstiegs-BAföG. Das allein begründet aber keinen Anspruch: Maßgeblich sind unter anderem der angestrebte Fortbildungsabschluss, die Zulassungsvoraussetzungen und die Gestaltung des Lehrgangs. Auch die Förderung einer beruflichen Weiterbildung durch andere öffentliche Stellen kann relevant sein, denn bestimmte parallel bezogene Leistungen schließen eine Förderung ganz oder teilweise aus.

Passt mein Abschluss und meine Vorbildung?

Prüfen Sie zunächst, ob der Abschluss, auf den Ihr Kurs vorbereitet, als förderfähiges Fortbildungsziel gilt. Typische Fälle sind öffentlich-rechtlich geregelte Prüfungen sowie gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht. Ob ein bestimmter Kurs dazugehört, lässt sich nicht zuverlässig allein aus Werbung oder Kursnamen ableiten. Fragen Sie den Bildungsträger nach dem genauen Abschlussziel, der Prüfungsordnung und der Bestätigung zur Förderfähigkeit.

Für die Teilnahme müssen Sie grundsätzlich die Vorqualifikation erfüllen, die für die jeweilige Prüfung oder schulische Fortbildung vorgeschrieben ist. Das kann eine abgeschlossene Berufsausbildung sein; je nach Prüfungsordnung kann auch einschlägige Berufspraxis den Zugang ermöglichen. Deshalb können unter bestimmten Bedingungen auch Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher oder Personen mit Abitur ohne abgeschlossene Erstausbildung infrage kommen. Entscheidend ist, ob die geltende Fortbildungsordnung den Zugang mit der vorhandenen Praxis erlaubt.

Ein Bachelorabschluss ist nicht automatisch ein Ausschlussgrund, sofern er Ihr höchster Hochschulabschluss ist. Ein Masterabschluss oder ein entsprechender staatlich anerkannter Abschluss schließt eine Förderung nach den Angaben des Bundesministeriums hingegen aus. Für ausländische Antragstellende gelten zusätzliche Voraussetzungen: Dazu zählen bestimmte Aufenthaltstitel oder, unter den genannten Bedingungen, ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 15 Monaten mit Erwerbstätigkeit in Deutschland. Klären Sie Ihren konkreten Aufenthaltsstatus frühzeitig mit der zuständigen Stelle, statt aus einer allgemeinen Beschreibung auf den Einzelfall zu schließen. Diese Kriterien und Beispiele erläutert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Erfüllt der Lehrgang die Förderbedingungen?

Auch ein passender Abschluss reicht nicht: Der konkrete Kurs muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Für die meisten förderfähigen Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen sind mindestens 400 Unterrichtsstunden vorgesehen. Eine Unterrichtsstunde entspricht dabei 45 Minuten. Vollzeitmaßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden; im Regelfall sind mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen pro Woche vorgesehen. Bei Teilzeitmaßnahmen gelten grundsätzlich ein Höchstrahmen von 48 Kalendermonaten und durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat. Für bestimmte Fortbildungsabschlüsse gibt es bei Teilzeit abweichende Anforderungen: Hier können mindestens 200 Stunden und ein Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten genügen.

Diese Zahlen sind keine pauschale Beschreibung jedes Kurses. Für die Prüfung zählt der vorgesehene Lehrgangsablauf einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Ausnahmen. Auch Fernunterricht und mediengestützte Kurse können unter Bedingungen förderfähig sein. Bei einem Onlinekurs sollten Sie insbesondere klären, ob und wie betreuter Unterricht, Präsenzphasen und regelmäßige Leistungskontrollen vorgesehen sind. Die Anforderungen an Dauer, Unterrichtsdichte und Maßnahme ergeben sich aus § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.

Lassen Sie sich vom Träger den Lehrplan, die Zahl der anrechenbaren Unterrichtsstunden und die geplante Kursdauer schriftlich geben. Vergleichen Sie diese Angaben mit dem vorgesehenen Prüfungsziel. Ein bloßes Angebot mit ähnlichem Namen beweist nicht, dass der Kurs die Anforderungen erfüllt. Fragen Sie außerdem, ob die antragstellende Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist und welche Unterlagen sie für die konkrete Maßnahme benötigt.

Welche Kosten und Lebenshaltungskosten werden berücksichtigt?

Die Förderung hat mehrere Bestandteile, die nicht verwechselt werden sollten. Der Maßnahmebeitrag richtet sich auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren; bei einer Meisterprüfung kann auch die fachpraktische Arbeit eine Rolle spielen. Nach der gesetzlichen Regelung können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro berücksichtigt werden. Davon wird grundsätzlich die Hälfte als Zuschuss geleistet. Für den darüber hinausgehenden förderfähigen Anteil besteht ein Anspruch auf ein Darlehen, dessen Annahme Sie anhand der Bedingungen und Ihrer finanziellen Planung prüfen sollten.

Für die fachpraktische Arbeit gelten eigene Grenzen: Förderfähig sind bis zur Hälfte der notwendigen Materialkosten, höchstens jedoch 2.000 Euro. Das ist kein pauschaler Zusatzbetrag, sondern hängt von den nachgewiesenen notwendigen Kosten ab. Bewahren Sie deshalb Rechnungen, Kostenaufstellungen und Vorgaben zur Prüfungsarbeit auf. Das Bundesministerium beschreibt die Unterstützung als einkommens- und vermögensunabhängig für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren; individuelle Förderbeträge ergeben sich jedoch aus den anerkannten Kosten und dem Bescheid.

Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein Beitrag zum Lebensunterhalt beantragt werden. Er ist ein Zuschuss, wird aber anhand der persönlichen finanziellen Verhältnisse berechnet. Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie das Einkommen der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners können dabei angerechnet werden. Für eine Teilzeitmaßnahme gibt es diesen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht. Alleinerziehende können bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen zudem einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten: Das Gesetz nennt 150 Euro je Kind und Monat, wenn die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die Förderungshöchstdauer beträgt grundsätzlich bis zu 24 Kalendermonate bei Vollzeit und bis zu 48 Kalendermonate bei Teilzeit. Für bestimmte Teilzeitmaßnahmen gilt eine Höchstdauer von 36 Kalendermonaten. Das sind Höchstgrenzen und keine Zusage, dass jeder Antrag über den gesamten Zeitraum oder in maximaler Höhe bewilligt wird. Vergleichen Sie deshalb den Gebührenplan des Kurses mit dem voraussichtlichen Bewilligungszeitraum und klären Sie, wann einzelne Kosten fällig werden. Die Förderübersicht des Bundesministeriums zum Aufstiegs-BAföG ordnet Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag den jeweiligen Förderfällen zu.

Wie gehen Sie beim Antrag sinnvoll vor?

  1. Notieren Sie den genauen Fortbildungsabschluss, die zuständige Prüfungsordnung und die Zugangsvoraussetzungen. Klären Sie, ob Ihre bisherige Ausbildung oder Berufspraxis die Zulassung ermöglicht.
  2. Lassen Sie sich Kursbeginn, Lehrgangsdauer, Unterrichtsstunden, Wochenplan und Gebühren schriftlich bestätigen. Fragen Sie ausdrücklich nach der AFBG-Förderfähigkeit des konkreten Angebots.
  3. Ordnen Sie die Kosten: Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, gegebenenfalls notwendige Materialkosten sowie Ihre laufenden Ausgaben bei Vollzeit. Prüfen Sie, welche Beträge Zuschuss und welche Darlehen sein können.
  4. Ermitteln Sie die für Sie zuständige Stelle und fragen Sie nach Antragsweg und erforderlichen Nachweisen. Zuständigkeiten und Verfahrensdetails können regional organisiert sein.
  5. Stellen Sie den Antrag mit vollständigen Angaben und behalten Sie eine Kopie der eingereichten Unterlagen. Verlassen Sie sich für den Kursstart nicht auf eine mündliche Einschätzung; maßgeblich ist der schriftliche Bescheid.

Reichen Sie die Unterlagen rechtzeitig ein und beachten Sie, dass je nach persönlichem Fall weitere Belege erforderlich sein können. Dazu zählen etwa Angaben zum Einkommen und Vermögen, Nachweise zur Vorqualifikation oder Informationen zum Kurs. Eine vollständige Mappe macht die Prüfung nachvollziehbarer, garantiert aber keine bestimmte Bearbeitungsdauer. Wenn Sie parallel Leistungen anderer Stellen beziehen oder beantragt haben, nennen Sie das offen: Die gesetzlichen Ausschluss- und Anrechnungsregeln können den Umfang beeinflussen.

Was sollten Sie nach dem Bescheid kontrollieren?

Lesen Sie den Bescheid nicht nur auf den Gesamtbetrag hin. Prüfen Sie, ob Abschluss und Maßnahme korrekt bezeichnet sind, welcher Bewilligungszeitraum gilt, welche Gebühren anerkannt wurden und wie Zuschuss und möglicher Darlehensanteil aufgeteilt sind. Bei einer Vollzeitmaßnahme sollten Sie außerdem nachvollziehen, wie der Unterhaltsbeitrag berechnet wurde und welche Angaben zu Einkommen, Vermögen oder Haushaltskonstellation berücksichtigt wurden.

Vergleichen Sie den Bescheid mit den tatsächlichen Kursdaten und den Fälligkeiten des Bildungsträgers. Stimmen Kursbeginn oder Dauer nicht mehr, etwa nach einer Verschiebung, fragen Sie die zuständige Stelle nach den Folgen, bevor Sie Änderungen als unerheblich behandeln. Bewahren Sie Bescheid, Zahlungsnachweise und Mitteilungen zum Kursverlauf auf. Bei Abbruch, Unterbrechung oder einem Wechsel können besondere Regeln greifen; informieren Sie die zuständige Stelle deshalb zeitnah.

Wenn ein Darlehen bewilligt wurde, prüfen Sie gesondert, ob Sie es in Anspruch nehmen möchten und welche Rückzahlungsbedingungen gelten. Ein Zuschuss und ein Darlehen haben unterschiedliche Folgen für Ihr späteres Budget. Planen Sie auch Versicherungsbeiträge während einer beruflichen Fortbildung in Ihre monatliche Rechnung ein; die passende Absicherung hängt unter anderem davon ab, ob Sie nebenbei studieren, beschäftigt sind oder selbstständig arbeiten. Die Förderzusage allein ersetzt keine individuelle Klärung dieser laufenden Kosten.

Häufige Fragen

Kann ich Aufstiegs-BAföG erhalten, wenn ich schon einen Bachelor habe?

Ja, ein Bachelorabschluss schließt die Förderung nicht automatisch aus, sofern er Ihr höchster Hochschulabschluss ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Masterabschluss oder einem vergleichbaren staatlichen Hochschulabschluss kommt eine Förderung nach den Informationen des zuständigen Bundesministeriums dagegen nicht infrage. Zusätzlich muss die Fortbildung selbst förderfähig sein.

Muss ich das Aufstiegs-BAföG später zurückzahlen?

Nicht jede Leistung ist ein Darlehen. Der Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird grundsätzlich nicht zurückgezahlt; für den verbleibenden Anteil können Sie ein Darlehen aufnehmen. Der Unterhaltsbeitrag bei einer Vollzeitmaßnahme ist ein Zuschuss. Wenn Sie einen Darlehensanteil nutzen, prüfen Sie Rückzahlungsbedingungen und mögliche Erlasse im Bescheid und bei der KfW. Mehr zu Rückzahlungsfragen erklärt der Beitrag [zu BAföG-Rückzahlung und Fristen](/blog/bafoeg-rueckzahlung/).

Ist Aufstiegs-BAföG auch für Teilzeitkurse möglich?

Ja. Die Förderung umfasst grundsätzlich Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen, sofern Kurs, Fortbildungsziel und Anbieter die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Bei Teilzeit gibt es allerdings keinen Unterhaltsbeitrag wie bei einer förderfähigen Vollzeitmaßnahme. Eine Unterstützung für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann dennoch infrage kommen. Prüfen Sie daher Kursdauer und Unterrichtsdichte, statt allein auf die Bezeichnung Teilzeit zu achten.

Wird mein Einkommen bei der Förderung angerechnet?

Für den Maßnahmebeitrag zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind Einkommen und Vermögen grundsätzlich nicht maßgeblich. Beim Unterhaltsbeitrag für Vollzeitmaßnahmen werden hingegen Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie das Einkommen der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Die genaue Berechnung erfolgt anhand der persönlichen Angaben und der geltenden Regelungen.