Wer BAföG ohne Anrechnung des Elterneinkommens erhalten kann
Wenn Ihre Eltern Ihr Studium nicht finanzieren können oder sollen, stellt sich die Frage, ob ihr Einkommen beim BAföG außen vor bleiben kann. Entscheidend sind gesetzlich festgelegte Voraussetzungen, nicht allein die familiäre Situation.
Beim BAföG wird das Einkommen der Eltern normalerweise bei der Berechnung berücksichtigt. In bestimmten Fällen bleibt es jedoch außer Betracht: etwa, wenn Sie bei Studienbeginn bereits 30 Jahre alt sind oder vor dem Studium lange genug gearbeitet haben. Welche Regel für Sie infrage kommt, hängt davon ab, wann Sie Ihre Ausbildung begonnen haben und wie Ihr Bildungs- und Berufsweg verlaufen ist. Davon zu unterscheiden ist die Vorausleistung, wenn Eltern den angerechneten Unterhalt nicht zahlen. Die folgenden Kriterien helfen Ihnen, die passende Möglichkeit einzuordnen und die Prüfung durch das Amt vorzubereiten.
Wann bleibt das Einkommen der Eltern außen vor?
Elternunabhängiges BAföG bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung des Förderungsbedarfs nicht angerechnet wird. Es bedeutet nicht, dass BAföG ohne weitere Prüfung bewilligt wird oder dass jede Person, die von zu Hause ausgezogen ist, automatisch unabhängig gefördert wird. Die gesetzlichen Gründe dafür sind in § 11 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) festgelegt. Laut § 11 BAföG auf Gesetze im Internet bleibt das Einkommen der Eltern in mehreren klar bestimmten Fällen außer Betracht.
Ein Grund liegt vor, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben. Maßgeblich ist also nicht einfach Ihr Alter am Tag der Antragstellung, sondern der Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts. Das Gesetz nennt außerdem den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs als eigenen Fall. Beide Möglichkeiten unterscheiden sich von der Prüfung, ob Sie sich durch frühere Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnten.
Welche Zeiten aus Ausbildung und Beruf zählen?
Wenn Sie jünger als 30 sind und weder ein Abendgymnasium noch ein Kolleg besuchen, kann Ihre Erwerbsbiografie entscheidend sein. Das Gesetz nennt zwei Wege: Sie waren nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig, oder Sie waren nach dem Abschluss einer vorhergehenden, mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig. War die Ausbildung kürzer als drei Jahre, muss die anschließende Erwerbstätigkeit entsprechend länger gedauert haben.
Diese Zeiten allein reichen nicht. Für die Jahre, die Sie als Erwerbstätigkeit geltend machen, müssen Sie sich aus dem Ertrag Ihrer Arbeit selbst unterhalten haben können. Es kommt also nicht nur auf eine Liste von Beschäftigungsdaten an. Das BAföG-Amt prüft auch, ob die Einkünfte in Ihrer damaligen Situation ausreichten, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Deutsche Studierendenwerk fasst dieselben Grundbedingungen zusammen: seine Informationen zu den BAföG-Voraussetzungen nennen sowohl die fünfjährige Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr als auch den Weg über eine Berufsausbildung und anschließende Beschäftigung.
Rechnen Sie Ihren Verlauf chronologisch nach, bevor Sie den Antrag stellen. Notieren Sie, wann Sie volljährig wurden, welche Ausbildung Sie abgeschlossen haben und von wann bis wann Sie gearbeitet haben. Bei Teilzeit, Unterbrechungen, wechselnden Beschäftigungen oder Phasen ohne eigenes Erwerbseinkommen sollten Sie nicht einfach annehmen, dass sie wie ein durchgehender Beschäftigungszeitraum zählen. Lassen Sie die konkrete Einordnung vom BAföG-Amt prüfen und reichen Sie die Belege zu den jeweiligen Abschnitten ein.
Welche Möglichkeit passt zu Ihrer Situation?
Die elternunabhängige Förderung nach § 11 Absatz 3 ist nicht dasselbe wie eine Vorausleistung. Bei der elternunabhängigen Berechnung erfüllt die oder der Auszubildende selbst einen gesetzlichen Grund, durch den das Einkommen der Eltern außen vor bleibt. Eine Vorausleistung kann dagegen relevant sein, wenn das Einkommen der Eltern grundsätzlich berücksichtigt wird, sie aber den angerechneten Unterhalt nicht zahlen und dadurch die Ausbildung gefährdet ist.
Für die Vorausleistung müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, dass Ihre Eltern den angerechneten Betrag nicht leisten und die Ausbildung gefährdet ist. § 36 BAföG sieht dafür einen Antrag vor; die Regelung beschreibt außerdem Fälle, in denen Eltern erforderliche Auskünfte oder Unterlagen nicht bereitstellen. Die Voraussetzungen und das Verfahren ergeben sich aus § 36 BAföG zur Vorausleistung. Ein Konflikt in der Familie allein macht die Förderung daher nicht automatisch elternunabhängig.
| Ihre Situation | Was geprüft wird |
|---|---|
| Sie sind beim Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens 30 Jahre alt | Ob die Altersvoraussetzung nach § 11 Absatz 3 erfüllt ist |
| Sie haben nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre gearbeitet | Erwerbszeiten und die Möglichkeit, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten |
| Sie haben eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen | Ob danach drei Jahre Erwerbstätigkeit vorliegen und der Lebensunterhalt daraus möglich war |
| Ihre Eltern zahlen den angerechneten Unterhalt nicht | Ob eine Vorausleistung nach § 36 BAföG beantragt werden kann |
Unabhängig davon, ob das Elterneinkommen unberücksichtigt bleibt, können Ihr eigenes Einkommen und Vermögen die Förderung beeinflussen. Auch das Einkommen einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners kann relevant sein. Elternunabhängig heißt deshalb nicht einkommensunabhängig. Für einen breiteren Überblick über BAföG, Stipendien und Erwerbstätigkeit während des Studiums hilft die Seite zur Finanzierung des Studiums. Wenn Ihre Weiterbildung eine berufliche Aufstiegsfortbildung ist, sollten Sie außerdem prüfen, ob statt Studierenden-BAföG das Aufstiegs-BAföG bei einer Fortbildung einschlägig ist.
Wie gehen Sie beim Antrag Schritt für Schritt vor?
- Ausbildungsabschnitt bestimmen. Halten Sie fest, für welchen Abschnitt Sie BAföG beantragen und wann er begonnen hat. Das ist wichtig, weil das Gesetz beim Altersgrund ausdrücklich auf den Beginn des Ausbildungsabschnitts abstellt.
- Passenden Grund auswählen. Prüfen Sie, ob der Fall Abendgymnasium oder Kolleg, die Altersvoraussetzung oder einer der beiden Wege über Erwerbstätigkeit auf Sie zutrifft. Wenn die Eltern nicht zahlen, prüfen Sie stattdessen zusätzlich die Möglichkeit einer Vorausleistung.
- Zeiträume lückenlos auflisten. Erstellen Sie eine Übersicht zu Schule, berufsqualifizierender Ausbildung, Beschäftigungen und Unterbrechungen. Bei mehreren Abschnitten sollte erkennbar sein, welche Zeiten Sie für welchen gesetzlichen Grund geltend machen.
- Belege zusammentragen. Geeignet sein können etwa Ausbildungs- und Prüfungsnachweise, Arbeitsverträge, Bescheinigungen von Arbeitgebern und Unterlagen zu Einkommen. Welche Belege im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet das zuständige Amt. Eine vollständige, nachvollziehbare Übersicht erleichtert die Prüfung, ersetzt aber nicht die Entscheidung der Behörde.
- Antrag vollständig einreichen und Rückfragen beantworten. Geben Sie Ihren Bildungs- und Berufsweg wahrheitsgemäß an. Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Zeitraum oder eine Beschäftigungsform zählt, schildern Sie die Umstände und bitten Sie das Amt um eine konkrete Einordnung, statt den Zeitraum selbst als sicher anrechenbar zu behandeln.
Was sollten Sie im Bescheid kontrollieren?
Prüfen Sie zuerst, ob das BAföG-Amt Ihren geltend gemachten Grund berücksichtigt und die maßgeblichen Zeiträume nachvollziehbar eingeordnet hat. Beim Weg über die Berufstätigkeit sollte aus der Begründung hervorgehen, ob die erforderliche Dauer erfüllt ist und ob die Voraussetzung zum eigenen Lebensunterhalt bewertet wurde. Falls das Amt Unterlagen nachfordert, vergleichen Sie die Anfrage mit Ihrer Übersicht und reichen Sie fehlende Nachweise gezielt nach.
Kontrollieren Sie danach, welche Einkommen und welches Vermögen in die Berechnung eingeflossen sind. Wenn das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, können Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls das Einkommen Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners weiterhin berücksichtigt werden. Ein Bewilligungsbescheid über elternunabhängiges BAföG ist daher nicht automatisch ein Bescheid über den Höchstsatz.
Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und beachten Sie die dort genannte Frist und den vorgesehenen Weg. Fristen richten sich nach dem konkreten Bescheid; übernehmen Sie daher keine pauschale Angabe aus einem anderen Fall. Bei einer Vorausleistung prüfen Sie besonders, ob Ihr Antrag und die Angaben zur Gefährdung der Ausbildung in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Für eine spätere Rückzahlung des BAföG-Darlehens gelten eigene Regeln, die Sie getrennt anhand der Rückzahlungsfristen und Möglichkeiten prüfen können.
Häufige Fragen
Ist elternunabhängiges BAföG automatisch der Höchstsatz?
Nein. Die Unabhängigkeit betrifft die Anrechnung des Einkommens Ihrer Eltern, nicht die Höhe der Förderung. Das Amt berechnet den Anspruch weiterhin anhand Ihres eigenen Einkommens und Vermögens sowie gegebenenfalls des Einkommens Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners. Auch Bedarfssatz, Wohnsituation und weitere förderrechtliche Voraussetzungen spielen eine Rolle. Lassen Sie deshalb den konkreten Bescheid prüfen, statt aus der elternunabhängigen Berechnung auf einen bestimmten Monatsbetrag zu schließen.
Muss ich bei elternunabhängigem BAföG Angaben zu meinen Eltern machen?
Sie sollten im Antrag Ihren Bildungs- und Berufsweg vollständig angeben und Nachweise dafür beifügen, dass eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist. Ob und welche Unterlagen zu Ihren Eltern noch benötigt werden, richtet sich nach Ihrer Situation und den Rückfragen des zuständigen BAföG-Amts. Eine Einstufung als elternunabhängig bedeutet nicht, dass Sie Angaben im Antrag auslassen sollten. Reichen Sie angeforderte Informationen fristgerecht ein und fragen Sie beim Amt nach, wenn unklar ist, welche Nachweise es verlangt.
Was kann ich tun, wenn meine Eltern keinen Unterhalt zahlen?
Wenn das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet wird, sie den angerechneten Unterhalt aber nicht leisten und Ihr Studium dadurch gefährdet ist, kann eine Vorausleistung infrage kommen. Dafür müssen Sie beim BAföG-Amt einen Antrag stellen; die Förderung wird nicht allein deshalb automatisch ohne Anrechnung berechnet. Das Amt hört grundsätzlich die Eltern an. Diese Möglichkeit ist von der elternunabhängigen Förderung zu unterscheiden, die an eigene gesetzliche Voraussetzungen wie Alter oder Erwerbstätigkeit anknüpft.