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Studieren, wohnen, durchstarten – klar erklärt.

Wohnen im Studium

Wohngeld im Studium: Wer Anspruch hat, welche Ausnahmen gelten und wie der Antrag funktioniert

Viele Studierende zahlen hohe Mieten und fragen sich: Steht mir Wohngeld zu? Hier lesen Sie, in welchen Fällen ein Anspruch besteht, welche Ausnahmen greifen und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Von Lena Brandt · · 4 Min. Lesezeit

Student sitzt auf Bett, liest Unterlagen, Schreibtisch und Stadtblick bei warmem Abendlicht

Sie wohnen zur Miete, das Geld ist knapp – und die Frage steht im Raum: Gibt es Wohngeld im Studium? Die Antwort hängt nicht vom Status »Studentin/Student« ab, sondern von rechtlichen Ausschlussgründen, der Haushaltskonstellation, Einkommen und Miethöhe. Dieser Überblick zeigt die wichtigsten Kriterien, erklärt die häufigsten Ausnahmen für Studierende und führt durch den Antrag bei der Wohngeldbehörde – mit Quellen zu Gesetz und Verwaltung.

Habe ich als Studentin oder Student Anspruch auf Wohngeld?

Rechtlich entscheidend ist nicht der Studierendenstatus, sondern ob für Ihren Haushalt Ausschlussgründe vorliegen. Grundsätzlich besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zusteht – selbst wenn wegen Elterneinkommens nichts ausgezahlt wird. Eine enge Ausnahme gilt nur, wenn Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird (§ 20 Absatz 2 WoGG). Die Norm finden Sie im Wortlaut im Wohngeldgesetz.

Für Einzelhaushalte von Studierenden heißt das: Besteht dem Grunde nach BAföG-Anspruch, ist Wohngeld ausgeschlossen; besteht dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch, kann Wohngeld möglich sein. Diese Systematik erläutern auch das Bundesportal zur Wohngeldbeantragung und das Deutsche Studierendenwerk.

In welchen Konstellationen sind Ausnahmen möglich?

  • Gemischter Haushalt: Lebt in Ihrem Haushalt mindestens eine Person, die weder dem Grunde nach BAföG/BAB/ABG erhält (z. B. eigenes Kind, Partnerin/Partner ohne Ausbildungsförderung, Eltern), kann der Haushalt wohngeldberechtigt sein. Diese Praxis wird in kommunalen Hinweisen wie der Stadt Hannover erläutert und folgt der Gesetzessystematik des § 20 WoGG.
  • BAföG nur als Darlehen: Wird Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet, greift der Ausschluss nach § 20 Absatz 2 Satz 3 WoGG nicht. Den Gesetzeswortlaut finden Sie im WoGG.
  • Kein BAföG dem Grunde nach: Kein BAföG-Anspruch kann z. B. vorliegen bei Überschreiten der Altersgrenze, fehlendem Leistungsnachweis, Fachrichtungswechsel ohne Grund oder Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Typische Fallgruppen stellt das Deutsche Studierendenwerk zusammen.
  • WG-Sonderfall: In studentischen Zweck-WGs zählen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner häufig nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt; maßgeblich sind dann Ihre eigenen Einnahmen und Ihr Mietanteil. Darauf weist die Stadt Hannover ausdrücklich hin.

Welche Kriterien prüft die Wohngeldstelle?

  • Haushaltsmitglieder: Wer gehört wohngeldrechtlich zum Haushalt? Das ist wichtig für Einkommens- und Miethöchstbeträge.
  • Anrechenbares Einkommen: Grundlage ist das Gesamteinkommen des Haushalts; bestimmte Ausbildungs- oder Stipendienleistungen werden teils nur zur Hälfte angerechnet. Die Einkommensregeln und Freibeträge ergeben sich aus den §§ 13–18 WoGG im Gesetzestext und werden in Kommunalhinweisen wie denen der Stadt Hannover erläutert.
  • Miete/Belastung: Berücksichtigt wird die wohngeldfähige Miete bzw. Belastung bis zu gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen (§§ 11–12 WoGG). Details stehen im WoGG.

Wenn Sie grundsätzlich erst klären möchten, welche Wohnform zu Ihrem Budget passt, finden Sie Orientierung in unserem Überblick zu bezahlbar wohnen im Studium.

Wie vergleichen Sie Ihre Möglichkeiten realistisch?

  • Prüfen Sie zuerst, ob ein BAföG-Ausschluss greift oder nicht. Das ist der Dreh- und Angelpunkt für Studierende. Eine kompakte Einordnung bietet das Deutsche Studierendenwerk.
  • Ist Wohngeld ausgeschlossen, kommen andere Wege in Betracht: Zimmer im Wohnheim (Tipps zur Bewerbung im Studentenwohnheim) oder Umzug in günstigere Regionen/Haushaltsformen.
  • Ist Wohngeld möglich, vergleichen Sie die voraussichtliche Höhe anhand der Faktoren Haushaltsgröße, Einkommen und Miete (Berechnungssystem nach §§ 13–19 WoGG). Allgemeine Hinweise zu Unterlagen und Ablauf finden Sie im Bundesportal.

Schritt für Schritt: So stellen Sie den Antrag

  1. BAföG-Situation klären: Wenn Sie sich auf »kein BAföG dem Grunde nach« berufen, beantragen Sie BAföG und nutzen Sie den ablehnenden Bescheid als Nachweis. Diese Vorgehensweise empfiehlt das Deutsche Studierendenwerk.
  2. Haushaltskonstellation und Mietanteil belegen: Bei WGs dokumentieren Sie den eigenen Mietanteil; bei gemischten Haushalten die Personen ohne Ausbildungsförderung (z. B. Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis des Partners ohne BAföG/BAB/ABG), vgl. Hinweise der Stadt Hannover.
  3. Unterlagen sammeln: Typisch sind Mietvertrag/Mietbescheinigung, Nachweise zur Miethöhe, Einkommensnachweise, BAföG-Bescheid oder -Ablehnung, Immatrikulationsbescheinigung. Eine repräsentative Liste nennt das Service-Portal Hannover.
  4. Antrag stellen: Zuständig ist die Wohngeldstelle am Wohnort der Wohnung; der Antrag wirkt ab dem Ersten des Antragsmonats und wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein Neuantrag fällig. Das beschreibt das Bundesportal.
  5. Bescheid prüfen und aufbewahren: Achten Sie auf die berücksichtigte Miete, Einkommensteile und den Bewilligungszeitraum. Heben Sie Belege (Mietänderungen, Einkommensänderungen) geordnet auf – das beschleunigt Verlängerungen und Klärungen, etwa bei der Rückforderung der Mietkaution nach dem Auszug.

Was heißt »Ergebnis prüfen« konkret?

  • Stimmt die Einordnung Ihres Haushalts? Wurde z. B. ein Kind oder eine Partnerin ohne Ausbildungsförderung korrekt mitgezählt? Hinweise zur Haushaltsabgrenzung finden sich in den kommunalen Fachinformationen der Stadt Hannover.
  • Sind Einkommensteile richtig angerechnet (z. B. Zuschussanteile aus Förderleistungen zur Hälfte)? Maßgeblich sind die Einkommensregeln im WoGG.
  • Passt die anerkannte Miete zu Ihrem Mietvertrag und Ihrer Mietenstufe? Grundlage sind §§ 11–12 WoGG.
  • Fristen im Blick: Ein Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden; Rechtsbehelfe (Widerspruch/Klage) richten sich nach dem Bescheid. Den Verfahrensablauf skizziert das Bundesportal.

Merksatz: Für Studierende ist Wohngeld vor allem dann möglich, wenn kein BAföG dem Grunde nach besteht oder der Haushalt »gemischt« ist. Der Dreh- und Angelpunkt ist § 20 WoGG; prüfen Sie Ihre Haushaltslage und Nachweise sorgfältig, bevor Sie den Antrag stellen.

Häufige Fragen

Bekomme ich Wohngeld trotz BAföG-Ablehnung wegen des Elterneinkommens?

Nein. Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen – auch wenn tatsächlich kein BAföG gezahlt wird, etwa wegen zu hohen Elterneinkommens. Das ergibt sich aus § 20 Absatz 2 Wohngeldgesetz; eine Ausnahme besteht nur, wenn Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Zählt meine WG zum wohngeldrechtlichen Haushalt?

In studentischen Zweck-WGs zählen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner in der Regel nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt; deren Einkommen und Mietanteile bleiben meist unberücksichtigt. Entscheidend ist, wer gemeinsam als Haushalt im Sinne des Wohngeldrechts gilt und welche Miete Sie selbst tragen.

Kann ich als internationale Studierende Wohngeld bekommen?

Ja, wenn kein BAföG-Anspruch besteht (z. B. aus aufenthaltsrechtlichen Gründen) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie zusätzlich, welcher Aufenthaltstitel vorliegt; maßgeblich ist das Wohngeldgesetz. Im Zweifel hilft die zuständige Wohngeldstelle weiter.

Ab wann wird Wohngeld gezahlt und wie lange gilt der Bescheid?

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt wurde; bewilligt wird es in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag nötig. Reichen Sie den Antrag daher möglichst frühzeitig ein.

Brauche ich für den Wohngeldantrag einen BAföG-Bescheid?

Oft ja: Wenn Sie geltend machen, dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch zu haben, verlangt die Wohngeldstelle regelmäßig einen entsprechenden BAföG-Bescheid (Ablehnung bzw. Feststellung). Viele Studierendenwerke empfehlen daher, zuvor einen BAföG-Antrag zu stellen und den Bescheid beizufügen.